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   BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 27/88   

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https://dejure.org/1989,2524
BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 27/88 (https://dejure.org/1989,2524)
BAG, Entscheidung vom 27.06.1989 - 1 ABR 27/88 (https://dejure.org/1989,2524)
BAG, Entscheidung vom 27. Juni 1989 - 1 ABR 27/88 (https://dejure.org/1989,2524)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtung eines Sozialplans durch Geltendmachung der Unwirksamkeit - Annahme einer sozialplanpflichtigen Betriebsänderung anlässlich einer rechtsgeschäftlichen Übertragung eines Betriebsteiles auf einen neuen Arbeitgeber - Nachteilsausgleich für ausscheidende ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebseinschränkung: Begriff - Erheblichkeit der Personalreduzierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 22.05.1979 - 1 AZR 848/76

    Betriebsänderung - Betriebseinschränkung - Verringerung der sächlichen

    Auszug aus BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 27/88
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung unter einer Betriebseinschränkung eine Verringerung der Betriebskapazität verstanden, die auf Dauer geplant ist und sich als erheblich darstellen muß (Urteil vom 22. Mai 1979 - 1 AZR 848/76 - AP Nr. 3 zu § 111 BetrVG 1972).

    Als erheblich hat dabei der Senat stets eine Personalreduzierung angenommen, die in einer Größenordnung erfolgt, die eine Anzeigepflicht bei Massenentlassungen nach § 17 Abs. 1 KSchG auslöst (Urteile vom 22. Mai 1979, aaO; vom 21. Oktober 1980 - 1 AZR 145/79 - AP Nr. 8 zu § 111 BetrVG 1972; zuletzt Beschluß vom 6. Dezember 1988 - 1 ABR 47/87 - AP Nr. 26 zu § 111 BetrVG 1972, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

  • BAG, 25.09.1986 - 6 ABR 68/84

    Bildung eines einheitlichen Betriebs nach räumlichem Zusammenschluß zweier

    Auszug aus BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 27/88
    Beteiligter eines von einem Antragsteller eingeleiteten Beschlußverfahrens ist nur eine Person oder Stelle, die durch die begehrte Entscheidung unmittelbar in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen wird (zuletzt BAGE 53, 119 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972).
  • BAG, 23.08.1988 - 1 AZR 276/87

    Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleich - Entlassung durch Ausscheiden von

    Auszug aus BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 27/88
    Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 23. August 1988 - 1 AZR 276/87 - ausgesprochen hat, kommt es für eine "Entlassung infolge einer Betriebsänderung" im Sinne von § 113 Abs. 3 BetrVG nicht auf die rechtsgeschäftliche Form des Ausscheidens aus dem Betrieb sondern darauf an, ob der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Rücksicht auf die von ihm geplante Betriebsstillegung veranlaßt hat.
  • BAG, 27.10.1987 - 1 ABR 9/86

    Überprüfung eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 27/88
    In einem vergleichbaren Fall hat der Senat ein ähnliches Verhältnis zwischen Sozialplanaufwendungen und Einsparungen als wirtschaftlich vernünftig und vertretbar bezeichnet (Beschluß vom 27. Oktober 1987, BAGE 56, 270 = AP Nr. 41 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 31.08.1982 - 1 ABR 27/80

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Arbeitszeitregelung - Ladenschlusszeiten

    Auszug aus BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 27/88
    Darauf, welche Überlegungen die Einigungsstelle zu diesem Ergebnis geführt haben, kommt es nicht an (Beschluß des Senats vom 31. August 1982, BAGE 40, 107 = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
  • BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 47/87

    Wirksamkeit des von einer Einigungsstelle aufgestellten Sozialplans - Auflösung

    Auszug aus BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 27/88
    Als erheblich hat dabei der Senat stets eine Personalreduzierung angenommen, die in einer Größenordnung erfolgt, die eine Anzeigepflicht bei Massenentlassungen nach § 17 Abs. 1 KSchG auslöst (Urteile vom 22. Mai 1979, aaO; vom 21. Oktober 1980 - 1 AZR 145/79 - AP Nr. 8 zu § 111 BetrVG 1972; zuletzt Beschluß vom 6. Dezember 1988 - 1 ABR 47/87 - AP Nr. 26 zu § 111 BetrVG 1972, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 16.06.1987 - 1 ABR 41/85

    Betriebsänderung und Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 27/88
    Bewendet es nicht bloß bei einem bloßem Austausch auf der Betriebsinhaber-/-Arbeitgeberseite, ist vielmehr der Übergang des Betriebsteils mit sonstigen Maßnahmen verbunden, die einen Tatbestand des § 111 BetrVG erfüllen, oder stellt sich die Maßnahme insgesamt als eine Betriebsänderung im Sinne dieser Vorschrift dar, dann hat der Arbeitgeber vor dem beabsichtigten Betriebsübergang die Unterrichtungs- und weitergehenden Beteiligungsrechte des Betriebsrates zu beachten (zuletzt Beschluß des Senats vom 16. Juli 1987, BAGE 55, 356 = AP Nr. 19 zu § 111 BetrVG 1972).
  • BAG, 21.10.1980 - 1 AZR 145/79

    Begriffe der Betriebsänderung und des Betriebsteils i.S. vom § 111 BetrVG

    Auszug aus BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 27/88
    Als erheblich hat dabei der Senat stets eine Personalreduzierung angenommen, die in einer Größenordnung erfolgt, die eine Anzeigepflicht bei Massenentlassungen nach § 17 Abs. 1 KSchG auslöst (Urteile vom 22. Mai 1979, aaO; vom 21. Oktober 1980 - 1 AZR 145/79 - AP Nr. 8 zu § 111 BetrVG 1972; zuletzt Beschluß vom 6. Dezember 1988 - 1 ABR 47/87 - AP Nr. 26 zu § 111 BetrVG 1972, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 23.04.1985 - 1 ABR 3/81

    Wirksamkeit eines Sozialplanes

    Auszug aus BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 27/88
    Sie brauchte nicht zu berücksichtigen, daß einzelne Arbeitnehmer Nachteile möglicherweise nicht erlitten haben (Beschluß des Senats vom 23. April 1985, BAGE 48, 294 [BAG 23.04.1985 - 1 ABR 3/81] = AP Nr. 26 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 14.02.1984 - 1 AZR 574/82

    Billigkeitskontrolle eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 27/88
    Sie darf dabei nach der Schwere der möglichen Nachteile und nach deren Vermeidbarkeit differenzieren (Urteil des Senats vom 14. Februar 1984 - 1 AZR 574/82 - AP Nr. 21 zu § 112 BetrVG 1972).
  • LAG Hessen, 17.11.1987 - 4 TaBV 180/86

    Abfindung; Sozialplan

  • BAG, 28.04.1993 - 10 AZR 222/92

    Sozialplanabfindung bei Aufhebungsvertrag

    Mit Beschluß vom 27. Juni 1989 (- 1 ABR 27/88 -) hat das Bundesarbeitsgericht den Antrag der Beklagten abgewiesen.

    Bei Abschluß eines Sozialplans sind sie grundsätzlich frei, darüber zu entscheiden, welche Nachteile aus einer Betriebsänderung auf welche Weise ausgeglichen werden (BAG Urteil vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 80/90 - aaO; Beschluß vom 27. Juni 1989 - 1 ABR 27/88 - n.v. zum vorliegenden Sozialplan).

    Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit dem Beschlußverfahren - 1 ABR 27/88 -, in dem der Antrag der Beklagten, festzustellen, daß der Sozialplan unwirksam ist, zurückgewiesen worden ist.

    Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, es komme insoweit nicht auf die rechtstechnische (rechtsgeschäftliche) Form der Auflösung des Arbeitsverhältnisses an (Urteil vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 80/90 - aaO; Beschluß vom 27. Juni 1989 - 1 ABR 27/88 - n.v.), sondern allein darauf, ob der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Rücksicht auf die von ihm geplante Betriebsänderung veranlaßt hat.

    Wegen der Anfechtung des Sozialplans im Verfahren - 1 ABR 27/88 - befand sich die Beklagte bis zur Entscheidung in diesem Beschlußverfahren nicht in Schuldnerverzug (BAG Urteil vom 12. November 1992 - 8 AZR 503/91 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • LAG Hessen, 21.01.1992 - 5 Sa 1605/90

    Anspruch eines Dozenten auf Zahlung einer Sozialplanabfindung nach Abschluss

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